Gesetzestext

 

1Der Nießbraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung und, wenn die Fälligkeit von einer Kündigung des Gläubigers abhängt, zur Kündigung berechtigt. 2Er hat für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. 3Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist er nicht berechtigt.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Norm befasst sich nur mit unverzinslichen Forderungen. Für verzinsliche Forderungen verweist § 1076 auf die §§ 1077–1079. Da die unverzinsliche Forderung keine Nutzungen abwirft, wird sie über § 1075 nutzbar.

B. Rechte des Nießbrauchers.

I. Einziehung.

 

Rn 2

Die Norm gibt dem Nießbraucher eine gesetzliche Einziehungsermächtigung. Er verlangt Leistung an sich, dh Vornahme der Leistungshandlung ihm ggü. Der Leistungserfolg tritt aber in der Person des Gläubigers ein, sofern nicht verbrauchbare Sachen geschuldet werden, § 1075.

 

Rn 3

Prozessual folgt aus der Ermächtigung eine gesetzliche Prozessstandschaft (Rosenberg/Schwab/Gottwald § 46 II 2).

 

Rn 4

Der Gläubiger ist nicht gehindert, Leistung an den Nießbraucher zu verlangen. Er kann nicht Leistung an sich beanspruchen. Die Rechtskraftwirkungen bei einer Klage des Nießbrauchers bzw des Gläubigers sind zu beachten (s MüKo/Pohlmann § 1074 Rz 7, 10).

 

Rn 5

Die Einziehungsermächtigung umfasst neben der ausdrücklich genannten Kündigung (s.u. Rn 7) alle erforderlichen Maßnahmen, wie Mahnung, Klageerhebung, Geltendmachung im Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung sowie Forderungsanmeldung in der Insolvenz.

 

Rn 6

Zu den üblichen Durchsetzungsmaßnahmen ist der Nießbraucher dem Gläubiger ggü nach S 2 verpflichtet.

II. Kündigung.

 

Rn 7

Sie ist in S 1 ausdrücklich genannt. Str ist, ob der Nießbraucher auch passiv zum Adressaten einer Kündigung des Schuldners wird (RGRK/Rz 3; aA Staud/Heinze Rz 8). Das ist abzulehnen, denn der Nießbraucher ist insoweit nicht schutzbedürftig.

III. Andere Verfügungen.

 

Rn 8

Sie sind in S 3 ausgeschlossen. Vereinzelt wird die Stundung davon ausgenommen, weil sie den Gläubiger angesichts der Nutzungsbefugnis des Nießbrauchers nicht beeinträchtigt (MüKo/Pohlmann § 1074 Rz 12). Zur Aufrechnung durch den Nießbraucher gilt nichts anderes als bei einer Aufrechnung des Schuldners (§ 1070 Rn 4). Sie scheitert an der fehlenden Gegenseitigkeit (Grüneberg/Grüneberg § 387 Rz 5). Dies muss auch im Falle des § 1075 II gelten, weil die Rückwirkung des § 389 uU den Wertersatz des § 1067 I 1 nachteilig beeinflusst.

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