Rn 9
Dem Nießbraucher gebührt der Reingewinn, der nach Abzug aller Aufwendungen verbleibt. Das ist der in der Jahresbilanz ermittelte Gewinn nach Abzug von Abschreibungen und Rückstellungen (Baur JZ 68, 79; MüKo/Pohlmann § 1085 Rz 29).
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