Rn 1

Ein dingliches Recht zum Wohnen kann als beschränkte persönliche Dienstbarkeit durch Wohnungsrecht gem § 1093, bei dem ein bestimmtes Gebäude oder ein Gebäudeteil unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung genutzt werden darf, als Wohnungsnutzungsrecht nach den §§ 1090–1092, bei einer Mitbenutzung ohne Ausschluss des Eigentümers, als vererbliches und veräußerliches sowie in jeder Hinsicht nutzbares Dauerwohnrecht nach § 31 I 1 WEG oder als Wohnungsreallast nach § 1095 begründet werden, bei dem der Eigentümer den Wohnraum durch positive, wiederkehrende Leistung zur Verfügung zu stellen und zu erhalten hat (München Rpfleger 18, 364 [OLG München 14.02.2018 - 34 Wx 380/17]). Das Wohnungsrecht ist kein eigenständiger Rechtstyp im Kanon des numerus clausus. Es stellt eine spezielle Ausformung der beschränkt-persönlichen Dienstbarkeit mit starken Bezügen zum Nießbrauch dar. Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein Wohnungsrecht oder ein anderes dingliches Recht bzw ein schuldrechtliches Nutzungsrecht gewollt ist (Schlesw NJOZ 14, 1052, 1054).

 

Rn 2

Neben den in I 2 genannten Vorschriften gelten deshalb auch die in § 1090 II genannten.

 

Rn 3

In der Praxis ist das Wohnungsrecht häufig Inhalt eines Altenteils oder Leibgedinges (vgl dazu § 1105 Rn 18 ff). Wird ein Grundstück durch einen Ehegatten übertragen, so ist bei der Frage, ob dies sein Vermögen im Ganzen betrifft, das dingliche Wohnungsrecht als Vermögen zu berücksichtigen (BGH NJW 13, 1156 [BGH 16.01.2013 - XII ZR 141/10]). Zulässig ist neben dem Nutzungsrecht eine schuldrechtliche Vereinbarung, etwa als Mietvertrag oder zur Tragung von Betriebskosten. Dann gilt § 556 III 2 analog (BGH NJW 09, 3644).

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