Rn 4

Eine andersartige Nutzung kann nur Nebenzweck sein (LM Nr 3). Der Eigentümer muss von der Benutzung des Gebäudes oder Gebäudeteils ausgeschlossen sein. Ist dies nicht der Fall, so liegt eine gewöhnliche beschränkt-persönliche Dienstbarkeit vor (Kobl NZM 01, 1095 [OLG Koblenz 08.03.2000 - 3 U 1295/99]). Eine Mitbenutzung des Eigentümers ist aber zulässig an nicht bebauten Grundstücksteilen (Frankf OLGZ 83, 31) oder an Räumen, die dem Wohnungsrecht nicht unterliegen (LG Osnabrück Rpfleger 72, 308). Aber auch insoweit ist ein Eigentümerausschluss möglich (Schlesw SchlHA 66, 67; LG Freiburg BWNotZ 74, 85). Zur Umgehung von § 22 BauGB Prahl Rpfleger 08, 411. Das Wohnungsrecht umfasst nicht eine mietweise Überlassung an Dritte (BGH NJW 12, 3572 [BGH 13.07.2012 - V ZR 206/11]). Daher kann bei einem Ausübungshindernis des Berechtigten weder von ihm noch vom Eigentümer der Wohnraum durch Vermietung genutzt werden (BGH aaO). §§ 1093 I 2, 1090, 1027, 1004 gewähren Unterlassungs- und Beseitigungs-, nicht Handlungsansprüche (LG Heidelberg BeckRS 15, 11778, Beeinträchtigung der Luftzirkulation). Ein Besichtigungsrecht des Eigentümers von Räumlichkeiten, an denen ein dingliches Wohnrecht besteht, existiert nicht (LG Essen WuM 16, 108 [LG Essen 12.10.2015 - 13 T 35/15]).

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