Rn 7

Zu unterscheiden ist die Mitbenutzung aufgrund Überlassung, § 1092 I 2, und gesetzlicher Befugnis, Abs 2.

 

Rn 8

Die gesetzliche Mitbenutzung erfasst Familienmitglieder iSd allg Sprachgebrauchs. Eine Unterhaltspflicht wird nicht vorausgesetzt. Bei Lebenspartnerschaft gilt § 11 LPartG. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft soll auch darunter fallen (BGH NJW 82, 1868 [BGH 07.05.1982 - V ZR 58/81]; krit Stürner FamRZ 82, 775). Erfasst ist ferner das übliche Hauspersonal. IRv Abs 2 ist jedoch nur eine Mitbenutzung neben dem Berechtigten zulässig. Eine Überlassung zur Alleinbenutzung ist unzulässig.

 

Rn 9

Anderen Personen darf die Benutzung nur bei einer Gestattung nach § 1092 I 2 eingeräumt werden. Liegt eine Gestattung nicht vor, so kann der Eigentümer vom Berechtigten Unterlassung, § 1004, oder Nutzungsentschädigung verlangen (Oldbg NJW-RR 94, 467 [OLG Oldenburg 11.01.1994 - 5 U 117/93]). Vermietet der Wohnungsberechtigte ohne Gestattung, so steht die Miete nach Auffassung des BGH (NJW 72, 1416) dem Wohnungsberechtigten zu (zur Gegenmeinung Baur JZ 72, 630 [BGH 02.06.1972 - V ZR 154/70]; Schmidt-Futterer ZMR 67, 163).

 

Rn 10

Die gesetzliche und die gestattete (Mit-)Benutzung verleihen lediglich ein abgeleitetes Recht. Beim Tod des Berechtigten, §§ 1061, 1090 II, verlieren die (Mit-)Benutzer ihre Befugnisse.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge