Gesetzestext

 

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

 

Rn 1

Ideelle Teile eines Grundstücks sind, wie gem den §§ 1106, 1113, nur belastbar, wenn sie Miteigentumsanteile nach §§ 741 ff, §§ 1008 ff sind.

 

Rn 2

Nicht selbständig belastbar sind Gesamthandsanteile sowie Bruchteile eines Alleineigentümers oder Bruchteile eines Bruchteils.

 

Rn 3

Reale Teile eines Grundstücks können nicht als solche isoliert belastet werden, weil § 7 II GBO das Vorkaufsrecht nicht nennt. Es ist entweder Teilung erforderlich, § 7 I GBO, oder es wird das ganze Grundstück belastet. Die Ausübung des Rechts ist auf einen genau zu bezeichnenden Teil beschränkt (BGH NJW 14, 3024, 3026 [BGH 11.07.2014 - V ZR 18/13]; BayObLG NJW-RR 98, 86 [BayObLG 23.05.1997 - 2 ZBR 54/97]).

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