Rn 3

Ein Vorkaufsfall liegt vor, wenn nach dem Entstehen des Rechts (BGH JZ 57, 578 [BGH 21.02.1957 - II ZR 4/56]) mit einem Dritten ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wird. Hierher gehören auch die Nachlassversteigerung der §§ 175 ff ZVG und die Teilungsversteigerung der §§ 180 ff ZVG (BGHZ 13, 133; BGH NJW-RR 16, 3242, Miteigentümer ist kein Dritter). Die Insolvenzverwalterversteigerung (§§ 172 ff ZVG) gehört nicht hierher, wohl aber der freihändige Verkauf durch ihn, § 1098 I 2.

 

Rn 4

Kein Vorkaufsfall liegt vor bei sog Erbengeschäften, also mit gesetzl Erben, §§ 470, 1098 I 1, bei Erbauseinandersetzung (BGH DNotZ 70, 423) und Übertragung in der Gesamthandsgemeinschaft (BGH BB 70, 1073), auch nicht bei Erbteilsübertragung, wenn zu ihm das Grundstück gehört (BGH DNotZ 70, 423 [BGH 14.11.1969 - V ZR 115/66]), selbst wenn es einziger Nachlassgegenstand ist (LG München MittBayNot 86, 179). Er tritt auch nicht ein bei anderen als Kaufverträgen, also bei Tausch (BGH NJW 64, 541 [BGH 11.12.1963 - V ZR 41/62]; Ddorf NJW-RR 11, 307 [OLG Düsseldorf 26.05.2010 - I-3 Wx 90/10]) und bei Schenkung, auch gemischter (BGH WM 57, 1162, NJW 87, 890 [BGH 25.09.1986 - II ZR 272/85]).

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