Rn 4

Im Falle zusammenlebender Eltern teilen die Kinder kraft Gesetzes den Wohnsitz der Eltern, sofern beiden Eltern oder mindestens einem Elternteil die Personensorge zusteht. Soweit die Eltern mehr als einen Wohnsitz begründet haben, gilt dieser mehrfache Wohnsitz auch für die Kinder.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge