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Kinder können, wie es sich aus § 8 ergibt, nicht selbstständig einen Wohnsitz begründen oder aufheben. Deshalb weist § 11 ihnen einen gesetzlichen Wohnsitz zu. Dieser ist an die personensorgeberechtigten Eltern gebunden. Allerdings ist § 11 nicht zwingend. Anstelle des gesetzlichen Wohnsitzes kann nach den Regeln der §§ 7, 8 auch ein gewillkürter Wohnsitz begründet werden. Möglich ist ferner die Begründung eines zusätzlichen Wohnsitzes (§ 7 II). Bedeutung hat die Regelung insb für die Bestimmung des zuständigen Familiengerichts, aber auch für die Schulpflicht (BGH XII ZB 41/07 u 42/07).

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