Gesetzestext

 

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

 

Rn 1

Ideelle Teile eines Grundstücks sind, wie in §§ 1095, 1113, nur belastbar, wenn sie Miteigentumsanteile nach den §§ 741 ff, §§ 1008 ff sind.

 

Rn 2

Nicht selbstständig belastbar sind Gesamthandsanteile sowie Bruchteile eines Alleineigentümers oder Bruchteile eines Bruchteils. Letztgenannte Gestaltungen können jedoch entstehen, wenn ein belasteter Bruchteil nachträglich hinzuerworben wird.

 

Rn 3

Reale Teile eines Grundstücks können belastet werden, wenn keine Verwirrung zu besorgen ist, § 7 II GBO. Ein Verstoß gegen § 93 ist nicht gegeben, weil Grundstücksteilflächen keine wesentlichen Bestandteile sind (BayObLGZ 24, 294). Verwirrungsgefahr besteht jedenfalls dann nicht, wenn die zu belastende Fläche katastertechnisch selbständig ist (Flurstück).

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