Gesetzestext

 

(1) 1Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Reallast für die einzelnen Teile fort. 2Ist die Leistung teilbar, so bestimmen sich die Anteile der Eigentümer nach dem Verhältnis der Größe der Teile; ist sie nicht teilbar, so findet die Vorschrift des § 432 Anwendung.3Die Ausübung des Rechts ist im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird.

(2) 1Der Berechtigte kann bestimmen, dass das Recht nur mit einem der Teile verbunden sein soll. 2Die Bestimmung hat dem Grundbuchamt gegenüber zu erfolgen und bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Vorschriften der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung. 3Veräußert der Berechtigte einen Teil des Grundstücks, ohne eine solche Bestimmung zu treffen, so bleibt das Recht mit dem Teil verbunden, den er behält.

(3) Gereicht die Reallast nur einem der Teile zum Vorteil, so bleibt sie mit diesem Teil allein verbunden.

A. Grundsätzliche Teilungsfolgen.

 

Rn 1

Die Norm regelt die Folgen einer Teilung des herrschenden Grundstücks. Sie ist also nur auf ein subjektiv-dinglich bestelltes Recht, § 1105 II, anwendbar. Die Teilung des belasteten Grundstücks ist in § 1108 II geregelt. Erfasst wird jede Teilung iSv § 7 I GBO, sei es mit oder ohne gleichzeitige Veräußerung.

 

Rn 2

Grds bleibt das Stammrecht als einheitliches Recht bestehen. Die Eigentümer bilden eine Rechtsgemeinschaft nach I 2 oder 3. Bei einer teilbaren Leistung, § 420, zB Geldrente, steht ihnen das Recht nach dem Verhältnis der Größe der neu gebildeten Grundstücke zu. Bei einer nicht teilbaren Leistung, zB Leistung v Diensten, gilt § 432. Da die Teilung jedoch weder Inhalt noch Umfang des Rechts verändert, hat die Rechtsgemeinschaft nur für die Einzelleistungen Bedeutung. Die dingliche Haftung bedeutet, dass die Befriedigung aus dem Grundstück an alle zu geschehen hat (MüKo/Mohr § 1109 Rz 2).

 

Rn 3

Der Grundsatz der Stammrechtserhaltung erfährt nach Abs 2 Ausnahmen bei anderweitiger Bestimmung (Rn 4), bei Veräußerung eines Teils ohne Bestimmung (Rn 5) und nach Abs 3 bei ortsbezogenen Rechten (Rn 6).

B. Rechtsgeschäftliche Bestimmung.

 

Rn 4

Durch einseitiges eintragungsbedürftiges Rechtsgeschäft kann der Berechtigte bestimmen, dass das Recht nur mit einem der künftigen Teile verbunden sein soll. Werden mehr als zwei Teile geschaffen, so wird auch eine Bestimmung zulässig sein, dass das Recht zugunsten mehrerer Teile fortbesteht.

 

Rn 5

Wird eines der neu zu bildenden Grundstücke zusammen mit der Teilung veräußert, so kann der Berechtigte nach dem oben (Rn 4) Gesagten bestimmen, dass das Recht dem zu veräußernden Teil zustehen soll. Trifft er keine Bestimmung, so verbleibt es dem Teil, den er behält, II 3. Zulässig muss aber auch eine Bestimmung sein, die das Recht an beiden Teilen belässt.

C. Ortsbezogene Reallast.

 

Rn 6

Ist das Recht nur für eines der neuen Grundstücke von Vorteil, zB bei Unterhaltung einer Anlage, so bleibt es nur mit diesem Teil verbunden und erlischt an den anderen (BayObLGZ 73, 21).

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