Gesetzestext

 

Eine zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.

 

Rn 1

Die subjektiv-dingliche Reallast wird zum wesentlichen Bestandteil des herrschenden Grundstücks (BayObLGZ 73, 21). Die Verbindung soll unauflöslich sein, dh, die Reallast kann nicht mit einem anderen Grundstück verbunden werden (BayObLGZ 90, 212) und sie kann nicht in ein persönliches Recht umgewandelt werden.

 

Rn 2

Nach richtiger Auffassung erfasst die Regel auch die Einzelansprüche (so noch MüKo/Joost § 1110 Rz 4, 6. A.; aA MüKo/Mohr § 1110 Rz 4; RGRK/Rothe § 1110 Rz 2). Künftig fällig werdende Einzelansprüche sind nicht abtretbar oder pfändbar; bereits fällige, dh, rückständige Einzelleistungen sind wegen §§ 1107, 1159 nach einfachem Abtretungsrecht zu behandeln und mithin auch pfändbar (MüKo/Joost § 1110 Rz 4, 6. A.; Staud/Reymann § 1110 Rz 3).

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