Rn 18

Die grds Übertragbarkeit von Forderung und Hypothek (§ 1153) kann sowohl hinsichtlich der Forderung nach § 399 ausgeschlossen werden als auch hinsichtlich der Hypothek durch Abtretungsausschluss oder Abtretungsbeschränkung als Inhalt des dinglichen Rechts; § 137 1 steht nicht entgegen. Wird die Abtretung der Hypothek ausgeschlossen, geht bei (erlaubter) Abtretung der Forderung die Hypothek abw von § 1153 nicht mit über, sondern wird Eigentümergrundschuld. Ausschluss und Beschränkung der Abtretbarkeit müssen in das Grundbuch eingetragen werden; Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ist gesetzlich nicht ausgeschlossen, darf aber nicht erfolgen, weil andernfalls der Rechtspfleger bei jeder einzutragenden Abtretung die Grundakten einsehen müsste (aA Schöner/Stöber Rz 2379; hier 4. Aufl; s.a. § 1115 Rn 1). Ist die Abtretung der Hypothek ausgeschlossen, kann diese auch nicht mit Genehmigung des Eigentümers erfolgen; vielmehr muss eine Inhaltsänderung im Grundbuch eingetragen werden. Bei ausgeschlossener Abtretung, kann zwar die Forderung nach § 851 II ZPO gepfändet werden, nicht aber die Hypothek.

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