Gesetzestext

 

Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

A. Haftung ohne Eintragung.

 

Rn 1

Die Haftung nach § 1118 besteht ohne Eintragung in das Grundbuch und neben der Haftung für die vereinbarten Zinsen nach § 1115. Außer für die Nebenforderungen des § 1118 haftet das Grundstück für die Verzugszinsen bei Verzug (§ 1146) und für die Eintragungskosten einer Zwangshypothek (§ 867 I 3 ZPO). Das Grundbuch wird entlastet, weil eine Eintragung derartiger Nebenforderungen unnötig ist. Sie ist aber nicht inhaltlich unzulässig (aA Klawikowski Rpfleger 07, 388 [BGH 26.01.2006 - V ZB 143/05]), das Grundbuch deshalb nicht unrichtig und eine Amtslöschung nicht veranlasst (KG ZfIR 03, 106 [KG Berlin 10.12.2002 - 1 W 288/02]).

B. Umfang der Haftung.

I. Zinsen.

 

Rn 2

Das Grundstück haftet zunächst für die ›gesetzlichen‹ Zinsen, also für die auf die Forderung entfallenden Zinsen bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, normalerweise 4 % (§ 246) oder 5 % (§ 352 HGB), aber auch 5, 8 oder 2 ½ Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§§ 288 I, 497 I 2). Für höhere Zinsen – insb auch als Verzugsschaden nach § 288 III – haftet das Grundstück nicht; die Verjährung der Zinsen wird durch § 1118 nicht berührt. Die Beschränkung der Haftung für Zinsen nach § 1190 II geht § 1118 vor.

II. Kosten.

 

Rn 3

Zu den Kosten, für die gehaftet wird, gehören die Kosten der Kündigung (§ 1141: Zustellung, Kosten für die Ermittlung des Eigentümers, Vertreterbestellung), nicht aber für die Beauftragung eines Anwalts zu diesem Zweck (aA MüKo/Lieder Rz 10), und die Kosten der Rechtsverfolgung. Voraussetzung ist, dass sie erforderlich waren (entspr Anwendung von §§ 91, 788 ZPO) und der Befriedigung aus dem Grundstück dienten. Der Erfolg ist nicht entscheidend (BGH WM 66, 326), ebenso wenig, ob der eingetragene Eigentümer tatsächlich der Berechtigte ist (arg § 1148 1; KG JW 37, 3159); wird die Rechtsverfolgung aber abgebrochen, fehlt es an dieser Voraussetzung (KG JW 33, 708). Gehaftet wird insb die Kosten der Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung und deren Durchführung, auch im Wege der Zwangsverwaltung (§ 1147) oder des Beitritts zu anderweit betriebenen Vollstreckungsmaßnahmen (KG JW 37, 3159) oder der Anmeldung der Forderung, aber auch einer Klage gegen den Eigentümer nach § 731 ZPO (Dresd OLGR 18, 163) oder einer Verteidigung gegen eine erfolglose Vollstreckungsabwehrklage des Eigentümers nach § 767 ZPO (Königsberg SeuffA 62, 73).

III. Nicht erfasste Aufwendungen.

 

Rn 4

Nicht unter § 1118 fallen die Kosten der Klage gegen den persönlichen Schuldner aus der Forderung (RGZ 90, 171), auf Durchführung von Maßnahmen nach § 1134 II (RGZ 72, 332; str), für die Eintragung der Hypothek (außer im Fall des § 867 I 3 ZPO), für verauslagte Brandversicherungsprämien, für die Verteidigung gegen eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO (aA Barchewitz MDR 14, 121, 122) oder gar für den Erwerb des Grundstücks durch Abgabe von Geboten in der Zwangsversteigerung (KG JW 34, 777). Dies alles sind zwar Maßnahmen zur Sicherung und/oder Befriedigung des Gläubigers, jedoch nicht ›aus dem Grundstück‹.

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