Rn 4

Die Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen beschränkt sich inhaltlich auf Geschäfte, die der Betrieb des Erwerbsgeschäftes mit sich bringt. Bei der Frage der Abgrenzung ist der Zuschnitt des Betriebes im konkreten Einzelfall maßgeblich (Weimar DB 64, 1509 f; Soergel/Hefermehl Rz 4). Keiner Zustimmung bedürfen alle Rechtshandlungen, die dem geschäftlichen Bereich zuzuordnen sind (BGHZ 83, 76, 80 zu § 1456). Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf (I 2).

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