Rn 8

Um einen Sonderfall fiduziarischer Geschäfte handelt es sich beim Strohmanngeschäft (§ 164 Rn 13). Der Strohmann wird eingeschaltet, weil sonst der erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht oder nicht in rechtsbeständiger Weise erreicht wird, insb nicht in der Person des Hintermanns eintreten kann. Nach dem Willen der Beteiligten soll das Geschäft den Strohmann binden (BGHZ 21, 382; NJW 82, 569 f; 95, 727; 02, 2031, Verbrauchereigenschaft; NJW-RR 07, 1210, zur Jagdpacht; Naumbg MDR 05, 741 [OLG Naumburg 19.10.2004 - 9 U 62/04], Gaststättenpacht; s.a. Karlsr NJW 71, 619 [OLG Karlsruhe 28.10.1970 - 5 U 163/69]). Schiebt der Verkäufer einer beweglichen Sache einen Strohmann vor, um die Wirkungen des Verbrauchsgüterkaufs zu verhindern, ist der Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern wirksam, sofern nicht die Voraussetzung des § 117 I vorliegen (BGH NJW-RR 13, 687 [BGH 12.12.2012 - VIII ZR 89/12] Tz 15 f). Ein wirksames Rechtsgeschäft liegt auch vor, wenn dieser Umstand dem Vertragspartner bekannt ist. Will der Strohmann auch im Außenverhältnis die Pflichten nicht übernehmen, soll sich der Dritte also ausschl und unmittelbar an den Hintermann halten, liegt regelmäßig ein Scheingeschäft vor (BGH NJW 82, 570 [BGH 22.10.1981 - III ZR 149/80]).

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