Rn 13

Verstehen die Parteien die Erklärung abw von ihrer eindeutigen Wortbedeutung, gilt die Erklärung nach dem Grundsatz falsa demonstratio non nocet im übereinstimmend gemeinten Sinn (BGH NJW 94, 1528 [BGH 20.01.1994 - VII ZR 174/92]; § 133 Rn 21). Bei diesem Sonderfall der Auslegung ist eine Anfechtung ausgeschlossen.

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