Rn 13

Aus Anlass der Bestellung einer Sicherungsgrundschuld wird häufig vom Gläubiger ein abstraktes Schuldversprechen für den Betrag der Grundschuld mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung verlangt, sodass nicht nur das Grundstück haftet, sondern der Sicherungsgeber mit seinem gesamten Vermögen (vgl dazu Dieckmann RNotZ 09, 597, 602). Auch hierin liegt regelmäßig (nur) eine Verstärkung der Sicherheit, nicht eine Verdopplung der Haftung (BGH NJW-RR 2000, 1358 [BGH 28.03.2000 - XI ZR 184/99]); das Gegenteil müsste ausdrücklich vereinbart sein. Deshalb ist Geschäftswert einer Urkunde, in der eine Grundschuld bestellt und ein abstraktes Schuldversprechen für den Grundschuldbetrag abgegeben wird, lediglich der einfache Grundschuldbetrag (§ 109 I Nr 3 GNotKG). Zur Abgabe ist der Darlehensnehmer nur verpflichtet, wenn dies in der Sicherungsabrede ausdrücklich vereinbart ist; andernfalls ist der Gläubiger um ein gleichwohl abgegebenes Schuldanerkenntnis ungerechtfertigt bereichert (Hamm WM 07, 1839; aA BGH NJW 08, 3208). Auch beim Verbraucherkreditvertrag bestehen gegen diese zusätzliche Sicherung keine Bedenken; § 496 II ist nicht entspr anwendbar (BGH NJW-RR 05, 985 [BGH 05.04.2005 - XI ZR 167/04]).

 

Rn 14

Die Übernahme der persönlichen Haftung ist für eigene Verbindlichkeiten auch formularmäßig wirksam; es handelt sich weder um eine überraschende Klausel (BGH WM 09, 2212) noch um eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners (BGH NJW 08, 3208, 3210), und zwar auch dann nicht, wenn der Kredit dazu verwendet wird, die Gelder einem Angehörigen zur Verfügung zu stellen (Celle OLGRep 04, 604, 605).; Dagegen kann es gegen § 307 verstoßen, wenn Verbindlichkeiten eines Dritten gesichert werden, an denen der Sicherungsgeber kein eigenes Interesse hat (BGH NJW 91, 1677 [BGH 05.03.1991 - XI ZR 75/90]; für Anwendung von § 305c Frankf OLGRep 07, 692).

 

Rn 15

Mit dem Erlöschen des Sicherungsvertrags oder mit der vollständigen Befriedigung aus der Grundschuld erlischt auch der Anspruch aus dem abstrakten Schuldversprechen. Der Anspruch erlischt dagegen nicht, wenn die Grundschuld nicht in das Grundbuch eingetragen wird (BGH NJW 92, 971 [BGH 10.12.1991 - XI ZR 48/91]) oder in der Zwangsversteigerung ganz oder teilw ausfällt (BGH NJW 91, 286 [BGH 02.10.1990 - XI ZR 306/89]), ebensowenig durch Verjährung des gesicherten Anspruchs (BGH NJW 10, 1144 [BGH 17.11.2009 - XI ZR 36/09]), dagegen mangels anderer Vereinbarung mit der Löschung der Grundschuld auf Bewilligung des Gläubigers, auch wenn dieser nicht vollständig befriedigt wurde (Rostock 6.5.10 – 3 U 131/09).

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