Rn 29

Ein weiteres insb durch die Rspr ausgeformtes besonderes Persönlichkeitsrecht ist der Schutz des persönlichen Bereichs einer Person, insb der Privatsphäre einer autonomen Lebensgestaltung. Geschützt wird hier die Person vor einem unzulässigen Belauschen und Aufnahme ihrer Worte auf Tonträger, vor unzulässiger Beobachtung der Person und fotografischem Festhalten aller Bewegungen, vor unzulässiger Ausforschung persönlicher Geheimnisse, vor unzulässigem Eindringen in persönliche Informationen durch Öffnen von Briefen und Lesen von Tagebüchern, durch Schutz von Personalakten und persönlichkeitsbezogenen Daten, schließlich durch Schutz vor Belästigung in Form von aufgedrängter Werbung und anderer unzulässiger Konfrontation (im Einzelnen vgl hierzu MüKo/Rixecker Allg PersönlR Rz 84 ff; Erman/Ehmann § 12 Anh Rz 113 ff, 153 ff; Hohmann-Dennhardt NJW 06, 545; Balthasar Der Schutz der Privatsphäre im Zivilrecht, 06). Als Entfaltungsschutz sowie Schutz vor Belästigung, Ausspähung und Verbreitung ist dieses Recht zugleich auch ein Teilaspekt des allg Persönlichkeitsrechts (s.u. Rn 47, 48, 49, 51).

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