Gesetzestext

 

1Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht dem Recht vor, es sei denn, dass der Pfandgläubiger zurzeit des Erwerbs des Pfandrechts in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist. 2Die Vorschriften des § 932 Abs. 1 Satz 2, des § 935 und des § 936 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.

A. Normzweck, Inhalt und Sondervorschriften.

 

Rn 1

§ 1208, der § 936 entspricht, regelt in Ergänzung des § 1207 durch Verweisung auf §§ 932 I 2 (§ 932 Rn 13), 935 (§ 935 Rn 115) u 936 III (§ 936 Rn 5) den gutgläubigen Erwerb des Vorrangs eines nach §§ 1205–1207 erworbenen Pfandrechts vor älteren beschränkten dinglichen Rechten eines Dritten. Sonderregelungen enthalten § 366 II HGB u §§ 4, 5 u 11 PachtkreditG (Einl Rn 10).

B. Gutgläubigkeit.

 

Rn 2

Der gute Glaube (§ 932 II; § 932 Rn 912) des Gläubigers muss sich auf das Nichtbestehen des älteren beschränkt dinglichen Rechts beziehen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt § 1207 Rn 3, zur Beweislast § 1207 Rn 5. Rechtsfolge ist, dass das ältere Recht im Rang hinter das Pfandrecht des Erwerbers zurücktritt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge