Rn 39

Sind weder Mittel noch Zweck rechtswidrig, kann dennoch der Einsatz des Mittels für den konkreten Zweck zu missbilligen sein. IRd erforderlichen Gesamtwürdigung ist zu prüfen, ob der Drohende an der Erreichung des erstrebten Erfolgs ein berechtigtes Interesse hat und ob die Drohung ein angemessenes Mittel darstellt (BGHZ 25, 220; BGH NJW 83, 385; BAG NJW 04, 2402). Zu missbilligen ist die Drohung, ein Haus nur zu übergeben, wenn der Bedrohte eine Sonderzahlung anerkennt und auf Vorbehalte verzichtet (BGH NJW 82, 2301 [BGH 06.05.1982 - VII ZR 208/81]). Eine Klageandrohung muss grds selbst bei einer unbegründeten Klage hingenommen werden, anders bei unlauterer Prozessführung, die etwa nur der Verzögerung dient (BGHZ 79, 143 f). Bei Drohung mit einer Strafanzeige ist darauf abzustellen, ob ein innerer Zusammenhang zwischen der anzuzeigenden Tat und dem verfolgten Interesse besteht. Nicht widerrechtlich ist die Drohung, wenn der Bedrohte zur Ersatzleistung wegen seiner verübten Straftat angehalten werden soll (BGHZ 25, 220 f; BGH WM 63, 512). Die Drohung des ArbG mit Strafanzeige, um den ArbN zur Unterzeichnung eines Schuldanerkenntnisses zu veranlassen, ist bei begründetem Verdacht nicht unangemessen (BAG NJW 99, 2061). Grds inadäquat ist die Drohung mit einer Strafanzeige gegen Dritte, etwa Familienangehörige (Karlsr VersR 92, 704), außer der Dritte war an der Tat beteiligt (BGH WM 73, 575). Eine zufällig bekannt gewordene Straftat darf nicht genutzt werden, um andere zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen (BAG NJW 99, 2061 [BAG 22.10.1998 - 8 AZR 457/97]). Die Drohung mit Mandatskündigung ist nicht rechtswidrig (BGH NJW 10, 1364 [BGH 04.02.2010 - IX ZR 18/09] Tz 36), anders wenn sie unmittelbar vor Aufruf der Sache zur Durchsetzung einer günstigeren Vergütungsvereinbarung oder entspr Haftungsvereinbarung erfolgt (BGH NJW 13, 1591Tz 12 ff). Die Drohung eines ArbG mit (außer-)ordentlicher Kündigung ist rechtswidrig, wenn die Kündigung jeder Grundlage entbehrt und ein verständiger ArbG sie nicht in Erwägung gezogen hätte (BAG NZA 96, 1031 [BAG 21.03.1996 - 2 AZR 543/95]; 08, 348 [BAG 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06] Tz 48). Wurde die Kündigung vor den Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag ausgesprochen, fehlt eine Drohung (BAG NJW 07, 1831 [BAG 23.11.2006 - 6 AZR 394/06] Tz 40). Bei einer angedrohten Verdachtskündigung muss sich der ArbG bemüht haben, die Verdachtsmomente aufzuklären (BAG NJW 97, 678). Sonstiges: Eine angedrohte Presseberichterstattung ist nicht zu missbilligen, wenn der Pressebericht selbst nicht zu missbilligen ist (BGH NJW 05, 2769 f [BGH 19.04.2005 - X ZR 15/04]). Die Forderung nicht geschuldeter Vermögensvorteile als Voraussetzung einer geschuldeten Räumung und Herausgabe ist eine rechtswidrige Drohung (Frankf NJW 15, 3584).

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