Rn 4

Bei arglistiger Täuschung beginnt die Frist, sobald der Getäuschte die Täuschung gem § 124 II 1 Alt 1 entdeckt, also Kenntnis vom Irrtum und dem arglistigen Verhalten (RGZ 65, 89) erlangt hat (BGH WM 11, 2311 Tz 46). Fahrlässige Unkenntnis oder ein Verdacht genügen nicht (BGH WM 73, 751), doch müssen nicht alle Einzelheiten bekannt sein (RG JW 38, 2202). Bei einer widerrechtlichen Drohung beginnt die Frist mit dem Ende der Zwangslage, § 124 II 1 Alt 2, also mit Eintritt des Übels oder wenn mit dem Eintritt des Übels auch durch Dritthandlung nicht mehr zu rechnen ist (RGZ 60, 374; 90, 374).

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