Rn 18

Nach § 126 IV kann die Schriftform durch die notarielle Beurkundung, § 128, und deswegen durch einen gerichtlichen Vergleich, § 127a, ersetzt werden. Analog § 127a ist die Schriftform durch den Beschlussvergleich gem § 278 VI ZPO aF = § 278 VI 1 Alt 1 ZPO ersetzbar (BAG NJW 07, 1831 [BAG 23.11.2006 - 6 AZR 394/06] Tz 27 ff).

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