Rn 10

Nach allg Grundsätzen hat derjenige die Wirksamkeit der Erklärung zu beweisen, der sich auf die Einhaltung der Form beruft (vgl BGHZ 104, 176). Elektronische Urkunden sind dabei gem § 371 I 2 ZPO Augenscheinsobjekte. Ist eine qualifizierte elektronische Signatur bewiesen, kommt dem Beweisführer die Beweisregel des § 371a ZPO zugute, die das Gesetz – fehlerhaft – als Anscheinsbeweis bezeichnet (Schemmann ZZP 05, 165 ff). Der Gegner kann die Beweisregel nur durch Tatsachen erschüttern, die ernstliche Zweifel an einer mit dem Willen des Signaturschlüsselinhabers abgegebenen Erklärung begründen (Roßnagel/Fischer-Dieskau NJW 06, 807).

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