Rn 7

Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist erforderlich, dass sich der Erklärungsgegner mit der elektronischen Form einverstanden erklärt hat (Staud/Hertel § 126a Rz 39). Das Einverständnis kann auch konkludent erteilt werden. Wegen der zusätzlichen technischen Voraussetzungen genügt die Teilnahme am elektronischen Geschäftsverkehr dafür noch nicht. Deswegen kann die Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse nicht ausreichen (aA Jauernig/Mansel § 126a Rz 3).

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