Rn 1

Die öffentliche Beglaubigung ist das Zeugnis des Notars darüber, dass die Unterschrift, das Handzeichen oder die Signatur von der Person geleistet wurde, die sich als Träger des Namens ausgewiesen hat, §§ 39, 39a, 40, 40a BeurkG (Medicus/Petersen AT Rz 621). Primärer Zweck ist ein verlässlicher Herkunftsnachweis. Sie dient außerdem dem Übereilungs- und Fälschungsschutz, gewährleistet aber keine sachkundige Belehrung. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5.7.21 (BGBl I, 3338) ist § 129 novelliert worden. Die öffentliche Beglaubigung von Erklärungen in elektronischer Form soll danach gleichrangig neben die öffentliche Beglaubigung von Erklärungen in schriftlicher Form treten (BTDrs 19/28177, 149).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge