Rn 6

Zuvorderst muss die Erklärung vom Erklärenden willentlich nach außen erkennbar gemacht werden, wobei an ihrer Endgültigkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen dürfen (Wolf AT § 33 Rz 2). Dies unterscheidet die Willenserklärung von Entwürfen oder Informationen (BGH DNotZ 83, 624 f). Zur Abgabe einer nicht empfangsbedürftigen Erklärung muss nur dieser Erklärungsvorgang, die Entäußerung, vollendet sein. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist erst abgegeben, wenn sie entäußert und vom Erklärenden willentlich so in Richtung auf den Empfänger in Bewegung gesetzt ist, dass er mit einem Empfang beim Adressaten rechnet und rechnen darf (BGHZ 65, 14 f; BGH NJW 79, 2033; WM 83, 712; NJW-RR 03, 384; bei einer E-Mail muss der endgültige Sendebefehl erteilt sein, Ultsch NJW 97, 3007), anders wenn sie einem Dritten ggü abgegeben wird, der weder Empfangsvertreter noch Empfangsbote ist. Dazu muss die Erklärung auch an den Empfänger gerichtet sein (BGH NJW 89, 1671 f [BGH 28.02.1989 - XI ZR 80/88]).

 

Rn 7

Ist das Inverkehrbringen der Erklärung dem Erklärenden nicht zurechenbar, liegt keine Willenserklärung vor (MüKo/Einsele § 130 Rz 14). Gelangt die Erklärung zwar nicht willentlich, aber in einer dem Erklärenden zuzurechnenden Weise in den Verkehr (abhandengekommene Willenserklärung), liegt eine dem fehlenden Erklärungsbewusstsein (Vor §§ 116 ff Rn 27) rechtsähnliche Gestaltung vor (Medicus/Petersen AT Rz 266 f). Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt muss der Erklärende erkennen und vermeiden können, dass seine Erklärung in Richtung auf den Empfänger in den Verkehr gebracht wird (BRHP/Wendtland § 130 Rz 6). Die Willenserklärung ist dann analog § 119 I anfechtbar, doch verpflichtet die Anfechtung entspr § 122 zur Schadensersatzleistung (§ 122 Rn 3; AnwK/Faust § 130 Rz 9; Erman/Arnold § 130 Rz 4; aA Bork AT Rz 615).

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