Gesetzestext

 

1Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. 2Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.

 

Rn 1

Die Vorschrift wird ergänzt durch die in § 14 II PStG für die Standesbeamten enthaltenen Anweisungen zur würdigen Ausgestaltung der Eheschließung. Da es sich bei diesen Rechtsgrundlagen und bei I 1 um Soll-Vorschriften handelt, sind Verstöße folgenlos. Der Ausspruch des Standesbeamten ist rein deklaratorisch. Für die Trauung sind Ort und Zeit nicht geregelt, sodass diese auch außerhalb des Dienstgebäudes und der Dienstzeit erfolgen kann.

 

Rn 2

Seit der Eheschließungsrechtsreform 1998 ist die Anwesenheit von Trauzeugen nicht mehr vorgeschrieben. Auf Wunsch der Eheschließenden können bis zu 2 Trauzeugen anwesend sein (2). Eine Minderjährigkeit steht der Eigenschaft als Trauzeuge nicht entgegen (StAZ 10, 377).

 

Rn 3

Die Eheschließung ist gem § 14 PStG zu beurkunden und nach § 15 PStG in das Eheregister (früher: Heiratsbuch) einzutragen, dem die Beweiskraft des § 54 PStG zukommt. Verstöße hiergegen sind jedoch folgenlos.

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