Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung eines Vaterschaftsanerkenntnisses im Geburtenbuch für ein Kind griechischer Eltern. Anwendbares Recht für die Bestimmung des Familiennamens des Kindes bei sog. hinkender Ehe
Leitsatz (amtlich)
1. Eintragung des Vaterschaftsanerkenntnisses im Geburtenbuch, wenn die Eltern griechische Staatsangehörige sind.
2. Beurteilung des Familiennamens des Kindes griechischer Eltern, deren in Deutschland geschlossene Ehe nach griechischem Recht stets, nach deutschem Recht erst nach Inkrafttreten des § 1310 Abs. 3 BGB als wirksam eingegangen anzusehen ist (sog. hinkende Ehe).
Normenkette
PStG §§ 21, 29, 45, 49, 60; EGBGB Art. 10, 13 Abs. 3, Art. 226 Abs. 3; EheG § 15a; BGB § 1310 Abs. 3, § 1592 Abs. 2, § 1595 Abs. 1, § 1597 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 25.03.1999; Aktenzeichen 13 T 542/99) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen UR III 264/98) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. März 1999 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern des 1998 in Nürnberg geborenen Mädchens. Sie sind nicht miteinander verheiratet und haben die griechische Staatsangehörigkeit. Am 8.7.1998 erkannte der Vater (Beteiligter zu 1) die Vaterschaft vor dem Urkundsbeamten des Jugendamtes der Stadt Nürnberg an; die Mutter (Beteiligte zu 2) stimmte dem an gleicher Stelle zu.
Die Eltern des Beteiligten zu 1, M. (= Vater) und P. (= Mutter), sind ebenfalls griechische Staatsangehörige und haben am 21.6.1964 vor einem zur Trauung in Deutschland nicht ermächtigten Geistlichen der griechisch orthodoxen Kirche in Nürnberg die Ehe geschlossen; das Standesamt Nürnberg hat hierüber am 10.8.1964 eine Heiratsurkunde ausgestellt. Der Beteiligte zu 1 wurde am 8.12.1965 in Nürnberg geboren und erhielt den Nachnamen des Vaters M. als Familiennamen. Seine Geburt wurde im Geburtenbuch des Standesamts I Nürnberg eingetragen mit dem Zusatz:
Eheschließung der Eltern am 21.6.1964 in Nürnberg vor dem Geistlichen der griech.-orth. Kirche Heiratsbuch II Nürnberg Nr. …
Mit Beschluß vom 2.11.1977 ordnete das Amtsgericht Nürnberg die Berichtigung des Geburtenbuchseintrages durch Beischreibung folgenden Randvermerks an:
Die Mutter war zur Zeit der Geburt des Kindes ledig.
Der Standesbeamte brachte den entsprechenden Randvermerk am 12.1.1978 an. Die bis 1971 in Nürnberg wohnhaften Eltern des Beteiligten zu 1 leben in Griechenland.
Am 18.8.1998 erklärten die Beteiligten zu 1 und 2 vor dem Standesbeamten der Stadt Nürnberg, ihrer Tochter den Namen des Vaters (M.) als Geburtsnamen zu erteilen. Das Standesamt nahm die Erklärung nicht entgegen und verweigerte sowohl die Eintragung der Vaterschaftsanerkennung als auch die der Namenserteilung mit der Begründung, der Beteiligte zu 1 sei nach den Feststellungen des Beschlusses des Amtsgerichts Nürnberg vom 2.11.1977 nichtehelich geboren, trage daher den Namen P. Der Name M. könne als Geburtsname des Kindes nicht eingetragen werden; die unter diesem Namen abgegebene Vaterschaftsanerkennung sei unwirksam.
Der Beteiligte zu 1 beantragte beim Amtsgericht, das Standesamt anzuweisen, daß er den Familiennamen M. „dem Kind erteilen kann”. Das Amtsgericht sah darin den Antrag, den Standesbeamten anzuweisen, die Vaterschaftsanerkennung unter dem Familiennamen M. im Geburtenbuch einzutragen und gab diesem mit Beschluß vom 30.12.1998 statt. Gegen diese ihr am 14.1.1999 zugestellte Entscheidung legte die Beteiligte zu 3 am 21.1.1999 sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht mit Beschluß vom 25.3.1999 zurückwies. Der Beschluß wurde am 14.4.1999 der Beteiligten zu 3 zugestellt, die gegen ihn am 21.4.1999 sofortige weitere Beschwerde einlegte, mit der sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und die Bestätigung der Auffassung des Standesamts anstrebt.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 4, § 22 Abs. 1 FGG). Als Aufsichtsbehörde des Standesbeamten kann die Beteiligte zu 3 Rechtsmittel ohne Rücksicht darauf einlegen, ob sie beschwert ist (§ 49 Abs. 2 PStG). Das Rechtsmittel erweist sich als nicht begründet.
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Das Amtsgericht habe zu Recht die Frage, welchen Familiennamen der Beteiligte zu 1 hat, gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB nach griechischem Recht beurteilt. Danach führe der Beteiligte zu 1 seit seiner Geburt den Namen M., der auch in seinem von den griechischen Behörden ausgestellten Paß enthalten sei. Die Ehe der Eltern des Beteiligten zu 1 sei nach griechischem Recht von Anfang an gültig gewesen; als eheliches Kind führe der Beteiligte zu 1 zu Recht den Familiennamen seines Vaters. Die Namensführung des Beteiligten zu 1 knüpfe allein an das griechische Recht an, auch wenn im deutschen Geburtsregister seit 1977 ein entgegenstehender Randvermerk angebracht sei. Es gehe nicht an, jemandem gegen sein Heimatrecht ein...