Rn 1

Die Vorschrift enthält eine abschließende Aufzählung aller Aufhebungsgründe. Die in I aufgeführten Tatbestände beziehen sich auf Verstöße gegen Eheschließungsvorschriften. II betrifft Fehler bei der Bildung des Eheschließungswillens (Nr 1–4) oder die Missbilligung des Motivs zur Eheschließung im Fall der Scheinehe (Nr 5). Wenn offenkundig ist, dass die beabsichtigte Eheschließung nach II aufhebbar wäre, muss der Standesbeamte seine Mitwirkung an der Eheschließung ablehnen (§ 13 II PStG).

 

Rn 2–3

[nicht besetzt]

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