Rn 2

Stets hat der Erklärende das Recht, die Zustellung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zu wählen. Ein Anwalt kann bei einer befürchteten Zugangsvereitelung dazu verpflichtet sein (Nürnbg NJW-RR 91, 414). Die Zustellung ggü einem nicht voll Geschäftsfähigen ist an den gesetzlichen Vertreter zu richten (§ 131 Rn 3 ff). Eine Zustellung im Parteiauftrag ohne Vermittlung eines Gerichtsvollziehers begründet nach § 132 I 1 nicht die Zugangswirkung (BGHZ 67, 277). Die Zustellung erfolgt gem § 132 I 2 nach den Vorschriften der §§ 192 ff ZPO. Der Gerichtsvollzieher ist binnen drei Tagen zur Zustellung verpflichtet, in eilbedürftigen Sachen auch schneller, §§ 52 Nr 1, 22 Nr 1 GVGA. Er kann gem § 194 ZPO die Post mit der Zustellung beauftragen; zur Ersatzzustellung §§ 191, 178 ff ZPO. Die Erklärung muss in der vorgeschriebenen Form zugestellt werden. Zur Erfüllung der Schriftform genügt nicht die Zustellung einer beglaubigten Abschrift (so noch BGH NJW 67, 824 [BGH 25.01.1967 - VIII ZR 173/64]). Die Zustellungskosten sind verhältnismäßig gering. Eine persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher kostet gem GVKostG KV Nr 100 EUR 10,00, sonst nach GVKostG KV Nr 101 EUR 3,00, zzgl insb der jeweiligen Auslagen, so gem GVKostG KV Nr 701 für Zustellungen mit Zustellungsurkunde in voller Höhe, der Pauschale für die Benutzung eigener Beförderungsmittel nach GVKostG KV Nr 710 von EUR 6,00 und das Wegegeld aus GVKostG KV Nr 711 etwa für bis zu 10 km von EUR 3,25.

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