Rn 1

Die Auslegung einer Willenserklärung soll den rechtlich maßgebenden Sinn der Erklärung ermitteln (BGH FamRZ 87, 476; BRHP/Wendtland Rz 17). Ihre Aufgabe erstreckt sich auf die Vorfrage, ob ein Verhalten den Tatbestand einer Willenserklärung erfüllt (BGH NJW 86, 3132), insb ob ein Rechtsbindungswille besteht (BGHZ 21, 106 f). Hauptsächlich ist der Inhalt mehrdeutiger oder lückenhafter Willenserklärungen zu bestimmen (Bork AT Rz 497). Die Funktion der Willenserklärung als Mittel, einen privaten Willen zu verwirklichen, und der Wortlaut des § 133 legen nahe, dass mit der Auslegung der Wille festgestellt werden soll. Da der Wille in irgendeiner Weise nach außen erkennbar und damit verkörpert sein muss (BGHZ 47, 78), kann der reine Wille weder Gegenstand noch recht verstandenes Ziel der Auslegung sein (Schiemann Eckpfeiler des Zivilrechts, D 41). Bezugspunkt der Auslegung ist das menschliche Verhalten bzw die Erklärung.

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