Rn 3

Nach § 1360b wird vermutet, dass ein Ehegatte im Zweifel nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen. Diese Regelung entspricht § 685 II, der im Verhältnis Eltern-Kind und umgekehrt dieselbe Bestimmung trifft. Diese Vermutung ist widerlegbar, wenn der Unterhaltsschuldner nachweist, dass er mehr als den geschuldeten Unterhalt geleistet hat und dass zum Zeitpunkt der Unterhaltsleistung (BGHZ 50, 266; BGH FamRZ 79, 115) ein Ersatzverlangen beabsichtigt war. Das Ersatzverlangen kann sich auch aus den Umständen ergeben.

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