Rn 10

Ist dem Ehegatten der Pflichtteil zugewandt worden, ist nach der Auslegungsregel des § 2304 von einem Vermächtnis auszugehen. Ob ein Fall der Enterbung vorliegt, richtet sich dann danach, ob dem überlebenden Ehegatten der ›kleine‹ oder ›große‹ Pflichtteil zugedacht war. Die Zuwendung des ›kleinen‹ Pflichtteils steht idR einer Enterbung gleich (Grüneberg/Brudermüller Rz 2), so dass der Weg für die güterrechtliche Lösung frei ist. Der kleine Pflichtteil bemisst sich gem § 2303 I 2 auf die Hälfte des sich nach § 1931 errechnenden Erbteils ohne Berücksichtigung des Aufschlages nach I.

 

Rn 11

Der ›große‹ Pflichtteil besteht aus der Hälfte des sich nach § 1931 errechnenden gesetzlichen Erbteils unter Einbeziehung des Aufschlages nach I. Da der Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder des Verstorbenen, § 1924) zu 1/4 und neben solchen der zweiten Ordnung (Eltern des Verstorbenen, § 1925) zu 1/2 erbberechtigt ist, steht ihm unter Einbeziehung des Aufschlages nach I neben Verwandten der ersten Ordnung insgesamt ½, neben solchen der zweiten Ordnung ¾ des Nachlasses zu, so dass der große Pflichtteil sich neben Verwandten der ersten Ordnung auf ¼ und neben Verwandten der zweiten Ordnung auf ⅜ errechnet, während der kleine Pflichtteil 1/8 bzw ¼ beträgt.

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