Rn 21

Der Wertermittlungsanspruch ist ein zusätzlicher, der neben dem Auskunftsanspruch ggf auch im Wege des Stufenantrages gesondert geltend gemacht werden muss (Naumbg OLGR 01, 34). IRd Anspruchs ist der auskunftspflichtige Ehegatte nur verpflichtet, die Verkehrswerte der in sein Endvermögen fallenden Gegenstände zu ermitteln und anzugeben, soweit er hierzu selbst imstande ist (BGH FamRZ 09, 595). Die Norm sieht nicht die Wertermittlung durch sachverständige Dritte vor (Karlsr MDR 98, 53).

 

Rn 22

Ist jedoch eine zuverlässige Wertermittlung nicht möglich, hat der Auskunftsberechtigte auch das Recht, Dritte zur Wertermittlung einzuschalten (BGH FamRZ 91, 316). Das kommt insb bei der Bewertung von Grundstücken, Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen in Betracht. Den Auftrag an den Sachverständigen hat dabei der Auskunftsberechtigte zu erteilen (BGH FamRZ 82, 682), während der auskunftspflichtige Ehegatte die Tätigkeit des Sachverständigen zu dulden und unterstützen sowie die notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen hat (München FamRZ 82, 279 [OLG München 27.10.1981 - 4 UF 234/81]).

 

Rn 23

Die Kosten der Wertermittlung durch Dritte hat derjenige zu tragen, in dessen Interesse die Wertermittlung erfolgt, also regelmäßig der Gläubiger (Karlsr FamRZ 09, 1909), wobei es sich dabei um Kosten der Verfahrensvorbereitung handelt, die ggf nach einem späteren Rechtsstreit gem §§ 80 FamFG, 91 ZPO ersetzt verlangt werden können (München MDR 86, 324), sofern das Gutachten verfahrensbezogen und sachdienlich war (Brandbg FamRZ 08, 528).

 

Rn 24

Ein Zurückbehaltungsrecht mit der eigenen Auskunft bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der andere seiner Auskunftspflicht nachgekommen ist, besteht nicht (Jena FamRZ 97, 1335; Frankf FamRZ 85, 483; Stuttg FamRZ 84, 273).

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