Rn 12

Der Begriff der guten Sitten in § 138 hat nicht denselben Inhalt wie der Begriff des UWG (BGHZ 110, 174; BGH NJW 98, 2532). Während § 138 der autonomen Rechtsgestaltung bei Rechtsgeschäften Grenzen setzt und Missbräuchen der Privatautonomie entgegenwirkt, schützt das UWG die guten Sitten des Wettbewerbs und knüpft an einen Verstoß gerade nicht die Nichtigkeit. Nur beim Hinzutreten besonderer Umstände kann ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb zur Nichtigkeit gem § 138 führen (BGHZ 110, 174; NJW 98, 2532; aber Nasall NJW 06, 129; BGH NJW 08, 982 Tz 10 f, Wirksamkeit trotz Lockvogelangebot).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge