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Die in einer Überrumpelungssituation als Haustürgeschäfte zustande gekommenen Verträge sind zwar nicht als solche sittenwidrig. Der durch eine vorangegangene Täuschung erreichte Abschluss eines Haustürgeschäfts kann aber zusammen mit anderen Umständen als Indiz für die Sittenwidrigkeit des Vertrags gewürdigt werden (BGH NJW 88, 1375 [BGH 15.01.1988 - V ZR 183/86]).

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