Rn 11

Ggü § 138 enthalten die §§ 129 ff InsO, § 3 AnfG speziellere Regelungen. Anfechtbare Rechtshandlungen sind deswegen nicht sittenwidrig, es sei denn, das Rechtsgeschäft weist besondere über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände auf (BGH NJW 93, 2041 [BGH 04.03.1993 - IX ZR 151/92]).

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