Rn 13

Die gestundete Ausgleichsforderung hat der Schuldner zu verzinsen, wobei das Gericht den Zinssatz nach billigem Ermessen bestimmt (IV). Eine Bindung an den gesetzlichen Zinssatz besteht nicht; dieser stellt aber die unterste dem Gläubiger zuzumutende Grenze dar (MüKo/Koch Rz 21). Die Verzinsung sollte den Sätzen des Kapitalmarktes für solche Anlagen angepasst werden, deren Laufzeit dem Zeitraum der Stundung entspricht, kann jedoch auch den speziellen Interessen des Gläubigers angepasst werden, wenn Anlage und Anlageform durch den Gläubiger feststehen.

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