Rn 6

§ 14 erfasst alle natürlichen Personen. In Übereinstimmung mit den europarechtlichen Vorgaben können damit auch Freiberufler (BGH 30.9.09, VIII ZR 7/09), Handwerker, Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, und Landwirte als Unternehmer auftreten (vgl Grüneberg/Ellenberger Rz 1 und 2). Die Norm bezieht auch jede juristische Person in den Anwendungsbereich ein. Somit unterfallen öffentliche Unternehmen und gemeinnützige Unternehmen, die ihre Leistungen gegen Entgelt anbieten, dem Unternehmerbegriff des § 14 (BRHP/Schmidt-Räntsch Rz 3). Etwas anderes gilt nur, wenn die Leistungsbeziehung vollständig öffentlich-rechtlich organisiert ist (Grüneberg/Ellenberger Rz 2). § 14 I nennt schließlich die rechtsfähige Personengesellschaft als möglichen Unternehmer. Darunter fallen OHG, KG, Partnerschaft, EWIV und die durch Richterrecht für rechtsfähig erklärte GbR (BGHZ 146, 341) sowie nun auch die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft (§ 9a WEG; aA BGH NJW 15, 3228, 3229 f: Rechtssubjekt eigener Art). Die Legaldefinition des § 14 II ist aussagelos (Flume ZIP 00, 1428). Zur Systematik vgl § 1 Rn 9. Nicht unter den Begriff des Unternehmers fallen die Erbengemeinschaft und die Gütergemeinschaft.

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