Rn 5

Es wird auf die Kenntnis bzw die grob fahrlässige Unkenntnis des Dritten von dem Vorhandensein eines Ehevertrages abgestellt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Dritten der genaue Inhalt des Ehevertrages oder der zwischen den Ehegatten vereinbarte Güterstand bekannt ist. Eine Kenntnis von dem Vorhandensein eines Ehevertrages ist bereits anzunehmen, wenn die güterrechtliche Modifikation des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft bekannt ist, da diese nur über einen Ehevertrag vereinbart werden kann. Damit kann der Ehegatte dem Vertragspartner Einwendungen entgegenhalten, wenn diesem das Vorhandensein eines Ehevertrages bekannt oder grob fahrlässig unbekannt geblieben ist. Dem Vertragspartner obliegt es, bei Kenntnis von dem Vorhandensein eines Ehevertrages weitere Nachfragen zu dem Inhalt und den güterrechtlichen Modifikationen zu stellen (BTDrs 20/2730, 14).

 

Rn 6–8

[nicht besetzt].

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