Gesetzestext

 

(1) 1Hat der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbstständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. 2Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.

(2) Weiß der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, dass der andere Ehegatte ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.

(3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

 

Rn 1

Der nicht verwaltende Ehegatte bedarf keiner Zustimmung zur Aufnahme eines selbstständigen Erwerbsgeschäfts. Allerdings unterliegt er dann den Beswchränkungen des § 1422. Die Einwilligung des Verwalters befreit ihn von diesen Beschränkungen. Nach § 1431 I bedarf es der Zustimmung des Verwalters also dann nicht, wenn der Verwalter darin eingewilligt hat, dass der andere Ehegatte ein Erwerbsgeschäft betreibt und dieser Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten vornehmen bzw führen möchte, die dieses Erwerbsgeschäft mit sich bringt. Nach § 1431 II ist eine ausdrückliche Einwilligung nicht erforderlich. Es genügt bereits, dass der verwaltende Ehegatte Kenntnis davon hat, dass der andere Ehegatte ein Erwerbsgeschäft betreibt und dagegen keinen Einspruch einlegt. Dritten gegenüber ist ein Einspruch oder der Widerruf der Einwilligung nur wirksam, wenn dies im Güterrechtsregister nach § 1412 eingetragen ist.

 

Rn 2

Ein selbstständiges Erwerbsgeschäft iSd Vorschrift ist gegeben, wenn ein Geschäft oder Unternehmen im wirtschaftlichen Sinne geführt wird (zB Einkaufsmarkt, handwerklicher Betrieb); gleichgestellt ist allerdings auch die freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Arzt. Auch eine Landwirtschaft kommt in Betracht.

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