Gesetzestext

 

Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.

 

Rn 1

Die Vorschrift stellt eine Ausnahme zu § 1422 dar, wonach der verwaltende Ehegatte Rechtsstreitigkeiten im eigenen Namen führt, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der nicht verwaltende Ehegatte kann – auch wenn Gesamtgut betroffen ist – ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen bzw. beenden, der bereits beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war. Allerdings ist nach hM (Ermann/Heinemann § 1433 Rz 1; BeckOKBGB/Siede/Spernath § 1433 Rz 1) der betreffende Klageantrag auf Leistung an den Verwalter umzustellen (§ 265 ZPO analog). Diese Auffassung ist aber wegen der ausdrücklichen Möglichkeit der Klauselumschreibung nach § 742 ZPO abzulehnen (MüKo/Münch § 1433 Rz 2, 5). Der verwaltende Ehegatte, der die Fortführung des Prozesses durch den anderen Ehegatten wie erwähnt nicht verhindern kann, ist berechtigt, sich gegen eine schlechte Prozessführung dadurch zu schützen, dass er als streitgenössischer Nebenintervenient (§ 69 ZPO) dem Prozess beitritt (MüKo/Münch § 1433 Rz 3).

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