Gesetzestext

 

1Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so hat der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. 2Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist.

 

Rn 1

§ 1436 wurde durch Art 1 EheRAnpG v 18.12.18 mit Wirkung zum 22.12.18 geändert. Die Eheschließung Minderjähriger ist nicht mehr zulässig, sodass die früher mögliche Vormundschaft nicht mehr von Bedeutung ist und aus der Vorschrift gestrichen wurde. Die Überschrift zur Vorschrift des § 1436 wurde konsequenterweise durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts mWz 1.1.23 geändert.

Betreuung und Pflegschaft betreffend den verwaltenden Ehegatten führen nicht automatisch zur Aufhebung der Gütergemeinschaft. Vielmehr wird die Verwaltung durch den Betreuer erledigt. Der andere Ehegatte hat allerdings in diesen Fällen die Möglichkeit einen Aufhebungsantrag betreffend die Gütergemeinschaft nach § 1447 Nr. 1 bzw. Nr. 4 zu stellen. Wurde ein Ehegatte zum Betreuer des anderen Ehegatten bestellt, so verwaltet er das Gesamtgut für den betreuten Ehegatten. Eine im Einzelfall erforderliche Zustimmung nach §§ 1423–1425, die er persönlich als nicht verwaltender Ehegatte erteilen müsste, kann er (sich selbst) erteilen, ohne dass § 181 eingreift (dies ergibt sich nach hM aus einer teleologischen Reduktion der Vorschrift; vgl Grüneberg/Siede § 1436 Rz 2).

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