Gesetzestext

 

(1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen.

(2) 1Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. 2Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

(3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.

 

Rn 1

Nach § 1484 I kann der überlebende Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen. Dafür gilt wie bei der Ausschlagung einer Erbschaft (§ 1944) eine Frist von 6 Wochen. Die Wirkung der Ablehnung hat die Anwendung der Vorschrift des §§ 1482 zur Folge, dh der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört zum Nachlass; der verstorbene Ehegatte wird nach den allg. Vorschriften in diesem Fall beerbt.

 

Rn 2

§ 1484 II 2 aF wurde aufgehoben durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen.

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