Gesetzestext

 

1Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen, wenn er berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den Pflichtteil zu entziehen oder auf Aufhebung der Gütergemeinschaft zu klagen.

2Das Gleiche gilt, wenn der Ehegatte berechtigt ist, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hat. 3Auf die Ausschließung finden die Vorschriften über die Entziehung des Pflichtteils entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Eine Scheidung beendet die Gütergemeinschaft. Die Vorschrift des 1509 regelt daher die Beendigung der Ehe durch Tod. Jeder Ehegatte kann, falls die Ehe durch seinen Tod aufgelöst werden sollte, durch letztwillige Verfügung die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausschließen, wenn er zu diesem Zeitpunkt berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den Pflichtteil zu entziehen oder die Aufhebung der Gütergemeinschaft zu beantragen. Dies gilt auch, wenn der Ehegatte berechtigt ist, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hat.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?