Rn 14

Zur Darlegung des Getrenntlebens in der Ehewohnung reicht allein die Behauptung, die Wohnung sei zwischen den Ehegatten aufgeteilt, nicht aus (Bremen OLGR 99, 441). Erforderlich ist vielmehr, dass substantiiert dazu vorgetragen wird, welche Räume innerhalb der Wohnung von den Ehegatten allein und welche gemeinsam genutzt werden, ob getrennt geschlafen wird, ob die Mahlzeiten getrennt eingenommen, ob Versorgungsleistungen füreinander erbracht werden und welche Berührungspunkte ggf sonst noch bestehen. IÜ trägt derjenige Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Beweislast für das Vorliegen der Trennungsvoraussetzungen (Brandbg OLGR 08, 577). Hat sich die Trennung nicht in einem singulären Akt, sondern schleichend vollzogen, ist sie dann vollendet, wenn die Voraussetzungen des § 1567 erfüllt sind; diese sind von demjenigen darzulegen und zu beweisen, der sich auf die Trennung beruft (KG FamRZ 19, 524).

 

Rn 15

Ist der Trennungszeitpunkt als solcher streitig, ist eine Teilentscheidung über den auf diesen Zeitpunkt bezogenen Auskunftsanspruch unzulässig; zulässig ist aber eine Zwischenfeststellung (Celle FamRZ 14, 326; Brandbg MDR 20, 1378; aA Kobl FamRZ 18, 42).

 

Rn 16

Haben die Eheleute zwischenzeitlich wieder zusammengelebt, trägt der Antragsgegner die Beweislast dafür, dass dieses Zusammenleben nicht nur der Versöhnung dienen sollte, sondern zu einer echten Aussöhnung geführt hat (Brdbg NJW-RR 14, 519; Zweibr FamRZ 97, 1212; München FamRZ 90, 885).

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