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Die Grundlagen für Rückforderungen von zu Unrecht gezahltem Unterhalt können im Wesentlichen bestehen aus Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, Ansprüchen aus Vollstreckungsrecht sowie Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Hat der Berechtigte in einem Unterhaltsverfahren einen Betrug begangen, etwa durch vorsätzlich falsche Angaben über Einkünfte oder Verschweigen unterhaltsrelevanter Fakten, bestehen Schadensersatzansprüche nach § 823 II iVm § 263 StGB (BGH FamRZ 97, 483). Ein Schadensersatzanspruch nach § 826 setzt die sittenwidrige Ausnutzung eines unrichtig geworden Titels voraus (BGH FamRZ 88, 270). Erforderlich ist ein evident unredliches Verhalten (BGH FamRZ 00, 751).

Eine Schadensersatzverpflichtung kann entstehen, wenn aus einem Beschl nach § 116 III 2 u 3 FamFG, welcher im Rechtsmittelverfahren abgeändert wird, vollstreckt wurde. Nach § 120 FamFG iVm § 717 II 1 ZPO ist erforderlich, dass der Schaden durch die Vollstreckung des Beschlusses oder durch Zahlungen, die der Schuldner zur Abwendung der Vollstreckung geleistet hat, entstanden ist.

Nach § 717 II 1 ZPO gilt § 717 III 1 ZPO auch für Versäumnisentscheidungen der OLGe. Bei sonstigen Unterhaltsbeschlüssen der OLGe gibt es keinen Schadensersatz-, sondern einen Bereicherungsanspruch, wenn ein vorläufig vollstreckbarer Titel aufgehoben oder abgeändert wird.

Eine den §§ 717 II, 945 ZPO entsprechende Bestimmung fehlt bei der einstweiligen Anordnung. Eine Analogie kommt nicht in Betracht. Aus § 119 I FamFG folgt, dass der Gesetzgeber eine Ausdehnung des § 945 ZPO auf Unterhaltssachen nach § 112 I FamFG abgelehnt hat.

Unterhalt, der an den geschiedenen Ehegatten für die Zeit nach Wirksamkeit des Versorgungsausgleichs geleistet wird, kann zurückgefordert werden, soweit der Berechtigte aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs einen Rentenanspruch erlangt hat (BGH NJW 82, 1147). Die Erstattung der Nachzahlung einer nachträglich bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrente kann nach § 242 für einen Zeitraum verlangt werden, für den der andere zugleich Unterhalt erhalten hat (BGH FamRZ 90, 269).

Bei Beschlüssen, vollstreckbaren Urkunden oder Titeln im vereinfachten Verfahren, welche in einem Abänderungsverfahren rückwirkend geändert werden, entfällt nachträglich der rechtliche Grund. Eine Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung erfolgt nach § 812 I 2 1. Alt (BGH FamRZ 98, 951). Einstweilige Anordnungen oder diese ersetzende Vergleiche erwachsen nicht in Rechtskraft. Hier leistet der Schuldner, soweit die einstweilige Anordnung über den tatsächlich geschuldeten Unterhalt hinausgeht, seit Beginn der Zahlung ohne rechtlichen Grund iSd § 812 I 1 (BGH NJW-RR 91, 1154).

Der Empfänger der Unterhaltsleistung kann den Einwand des Bereicherungswegfalls (§ 818 III) erheben, soweit er den Unterhalt für seine laufenden Lebensbedürfnisse verwendet hat (BGH FamRZ 92, 1152). Hierfür spricht eine Vermutung (BGH FamRZ 00, 751). Hat der Empfänger hingg Vermögen gebildet oder Verbindlichkeiten getilgt, steht dies einem Wegfall der Bereicherung entgg, soweit die rechtsgrundlose Überzahlung des Unterhalts für diesen Vermögensvorteil ursächlich ist (BGH FamRZ 92, 1152).

Eine verschärfte Haftung nach § 820 I kommt beim gesetzlichen Unterhaltsanspruch, diesen modifizierenden Vereinbarungen, einstweiligen Anordnungen und Leistungen unter Vorbehalt nicht in Betracht (BGH FamRZ 00, 751). Der Eintritt der Rechtshängigkeit iSd § 818 IV bezieht sich nur auf Verfahren, mit welchen der Rückforderungsanspruch selbst geltend gemacht wird (BGH FamRZ 10, 1637), da er nicht auf Abänderungsverfahren oder negative Feststellungsverfahren, durch welche entschieden wird, dass Unterhalt nicht oder in geringerem Maße geschuldet ist. Vor der Neuregelung durch das FamFG mussten daher Abänderungs- oder negative Feststellungsanträge mit einem entspr Rückforderungsantrag verbunden werden (BGH FamRZ 98, 951). Wegen der Neuregelung im § 241 FamFG ist dies nicht mehr erforderlich. Die Rechtshängigkeit des auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsantrages steht der Rechtshängigkeit eines Antrags auf Rückzahlung nach § 818 IV nunmehr gleich. § 242 FamFG bezieht sich nur auf §§ 238240 FamFG, gilt mithin nicht unmittelbar für das einstweilige Anordnungsverfahren. Hier bietet sich jedoch eine analoge Anwendung an.

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