Rn 4

Bei Vorliegen der Voraussetzungen einer vorrangigen Norm (§§ 1570, 1571, 1572, 1575, 1576) besteht kein Anspruch, auch kein Teilanspruch, aus § 1573 I (BGH FamRZ 99, 708). Ein Anspruch nach § 1573 I besteht nicht, solange der Berechtigte eine angemessene Tätigkeit ausübt. Geht der Berechtigte einer angemessenen Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch einer zumutbaren Vollzeitbeschäftigung, nach, kann er über § 1573 I einen Anspruch hinsichtlich des durch die Teilzeitbeschäftigung noch nicht gedeckten vollen Unterhaltsbedarfs geltend machen. Bei einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit hat der Berechtigte sich grds unter Einsatz aller zumutbarer möglichen Mittel um eine vollschichtige Tätigkeit durch Ausweitung seiner Tätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber oder um eine vollschichtige Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber zu bemühen. Genügen die Erwerbsbemühungen des unterhaltbegehrenden Ehegatten diesen Anforderungen nicht, ist ein fiktives Einkommen in Höhe eines realistischerweise erzielbaren Einkommens zuzurechnen (Brandbg FuR 21, 35). Übt der Berechtigte eine vollschichtige, jedoch nicht angemessene Tätigkeit aus, kann er über § 1573 I einen Anspruch hinsichtlich der Differenz zwischen dem ›vollen Bedarf‹ (§ 1578 I) und den anrechenbaren Einkünften aus der nicht angemessenen Tätigkeit geltend machen. Die Verpflichtung, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen (vgl Rdn 6), bleibt hiervon ungerührt.

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