Rn 22

In Betracht kommen Verstöße gegen die eheliche Treuepflicht, wenn der Berechtigte während der Ehe ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem Dritten aufnimmt und gegen den Willen des Verpflichteten fortführt (BGH FamRZ 89, 1279). Dies gilt auch bei gleichgeschlechtlichen Beziehungen (BGH FamRZ 08, 1414). Ausreichend ist ferner eine intime Beziehung zu wechselnden Partnern, ferner ein Ausbrechen aus der Ehe, wenn dies zum Zusammenleben mit einem Dritten in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft führt (BGH FamRZ 89, 487; 86, 722). Ausreichend ist auch das Unterlassen eines Hinweises auf Zweifel, dass das während der Ehe geborene Kind von einem anderen Mann abstammen könnte (BGH FuR 2012, 314 – die Sperrwirkung des § 1599 I gilt für die Feststellung der Verwirkung nicht, so dass die Klärung der Vaterschaft nicht im Statusverfahren erfolgen muss, sondern durch eine Beweisaufnahme nach ZPO-Grundsätzen zu klären ist). Die Einseitigkeit des Fehlverhaltens ist dann nicht gegeben, wenn der andere Ehegatte sich ebenfalls von seinen ehelichen Bindungen distanziert hat und seine Ehe faktisch als nicht mehr bestehend betrachtet (BGH FamRZ 81, 752), beim Verpflichteten die ehelichen Gefühle bereits zum Zeitpunkt der Abkehr des Berechtigten erkaltet waren und dieser deshalb von dem Fehlverhalten nicht mehr betroffen sein konnte (BGH NJW 86, 722) oder aber der Verpflichtete schwere Eheverfehlungen gegen den Berechtigten begangen hat, diesen geschlagen hat (BGH FamRZ 89, 487) oder häufig betrunken war und es deshalb zu wüsten Auseinandersetzungen gekommen ist (BGH FamRZ 82, 463). Dabei kann allerdings nicht jedes Fehlverhalten des Verpflichteten dem Berechtigten den Charakter der Einseitigkeit nehmen. Es müssen vielmehr konkrete Verfehlungen vorgebracht werden, denen einiges Gewicht zukommt und die dazu führen, dass dem Berechtigten das Festhalten an der Ehe erheblich erschwert worden ist (BGH FamRZ 83, 670 [BGH 12.01.1983 - IVb ZR 348/81]).

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